Bei den Angaben auf dieser Homepage bemühen wir uns um Aktualität und Vollständigkeit.
Es wird jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit gegeben. Gültig und verbindlich sind in jedem Falle unsere schriftlichen Verträge und Geschäftsbedingungen, die Sie bei Abschluss eines Vertrages erhalten.
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch.
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Höhe gegen Haftpflichtschäden versichert. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen und Wartungsarbeiten (außer Fahrzeugwäsche – und reinigung) werden vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeugs nicht möglich, darf der Mieter eine Vertragswerksstätte bis zu einem Kostenbetrag von € 100,- ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen.
Die Wartungs- und Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht für den Schaden zu haften hat.
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Mietvertrag bzw. nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichlichen Endpreises zuzüglich einer angemessenen Kaution verlangen. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Fahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Auslandsfahrten sind vom Mieter vor dem Fahrtantritt beim Vermieter anzumelden.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgem zu verschließen.
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich über alle Einzelheiten telefonisch zu unterrichten und darüberhinaus einen schriftlichen Unfallbericht zu verfassen. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall grundsätzlich die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- und Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr.4 dieser Bedingungen verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete (nach Preisliste) pro angefangenen Tag zu zahlen. Das Fahrzeug ist in sauberem Zustand zurückzugeben (Ladefläche besenrein !), ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von € 30,- netto (Ladefläche € 10,- netto).
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters kann jedoch beschränkt werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wird. Zusätzlich hat der Mieter pro verschuldeten Unfall (auch Teilschuld) eine Bearbeitungsgebühr von € 200,- zu zahlen, auch wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt.
Der Mieter haftet für Schäden, die er durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, insbesondere bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch unsachgemäß verstautes Ladegut stets in vollem Umfang, auch dann, wenn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter Fahrerflucht begangen hat